Gutschrift
Eine Gutschrift ist im rechtlichen Sinne eine Art umgekehrte Rechnung. Oftmals wird sie auch Abrechnungsgutschrift oder umgekehrte Rechnung genannt. Bei solch einem Verfahren stellt der Leistungsempfänger die Rechnung mit einem positiven Betrag für einen Leistungserbringer aus.
Gutschrift vs. Stornorechnung
Bei einer Stornorechnung hingegen werden bereits geleistete Zahlungen zurück gezahlt und somit die ursprüngliche Rechnung neutralisiert. Somit besteht ein eindeutiger Bezug zu einer bereits existierenden Rechnung und die Stornorechnung muss als solche markiert werden mit einer eigenen Rechnungsnummer.
Die Regeln für Gutschriften
Für die Erstellung von Gutschriften gibt es einige Regeln, die stets zu beachten sind:
Der Leistungserbringer erhält die Gutschrift als Einnahme vom Leistungsempfänger.
Der Leistungsempfänger stellt die Rechnung aus.
Die Gutschrift weist einen positiven Betrag aus.
Pflichtangaben für eine Gutschrift
Wie alle Dokumente in der kaufmännischen Verwaltung, gibt es auch Pflichtangaben für Gutschriften. Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine Rechnung, aus diesem Grund müssen folgende Angaben enthalten sein:
Vorteile einer Gutschrift
Abrechnungsgutschriften bringen oft weniger Aufwand mit sich und somit auch Zeitersparnis, da
– der Erbringer der Leistung keine Rechnung schreiben muss.
– der Empfänger keine Rechnung prüfen muss, da er die Gutschrift ja selbst erstellt hat.
Typische Fehler bei der Verbuchung einer Gutschrift
Typisch sind hier die Fehler, die auch oft bei der Rechnungserstellung passieren, wie beispielsweise fehlende Pflichtangaben. Fehlt eine Pflichtangabe kann die Gutschrift umsatzsteuerrechtlich nicht korrekt verbucht werden. Hinzu kommen hier das Wort Gutschrift und der positive Rechnungsbeitrag, der nicht vergessen werden darf.
Kleinunternehmerregelung
Da Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, dürfen sie keine Gutschriften mit ausgeschriebener Umsatzsteuer bzw. Steuersatz annehmen.