AGB
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Freiberufler, Unternehmern und juristischen Personen.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist die Nutzung der vom Kunden ausgewählten Software aus der Produktreihe „FIBUscan“ auf unbestimmte Zeit gegen Zahlung eines laufenden Entgelts (Vermietung) sowie die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts an der Software ABBYY Fine Reader gegen Zahlung eines Einmalentgelts. Bei Auswahl eines Produkts aus der Produktreihe „FIBUscanKomfort“ erbringt FIBUdata darüber hinaus gesonderte Dienstleistungen gemäß § 2 Ziffer 2 sowie § 3.
- Soweit die Nutzung des Produkts „FIBUscan Komfort“ Gegenstand des Vertrags ist, hat der Kunde gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts die Möglichkeit, weitere Dienstleistungen von FIBUdata zu nutzen. Hierzu gehört die weitergehende Erfassung der Daten zur Weiterverarbeitung durch den Kunden, Erstellung von Zahlungsvorschlagslisten nebst Speicherung dieser Daten im Rechenzentrum seitens FIBUdata oder eines von FIBUdata beauftragten Dienstleisters gemäß § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Hat FIBUdata dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt, die ausgewählte Software der Produktreihe „FIBUscan“ für eine bestimmte Zeit zu testen, wird der Abschluss des Vertrags über die entgeltliche Überlassung der Software auf unbestimmte Zeit nebst des Erwerbs der OCR-Runtime-Lizenz der Software ABBYY Fine Reader (einfaches Nutzungsrecht) sowie der weiteren Leistungen – je nach ausgewähltem Paket – wirksam, wenn der Kunde nach Ablauf der Testphase ausdrücklich erklärt, die Software entgeltlich weiterzunutzen zu wollen sowie die benötigte OCR-Runtime-Lizenz erwerben zu wollen. Dem Kunden steht frei, zugleich oder zu einem späteren Zeitpunkt weitere Dienstleistungen der Firma FIBUdata gemäß § 3 gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts zu bestellen.
- Die Überlassung der Software erfolgt per elektronischer Datenübermittlung (Abruf von der Webseite der Firma FIBUdata), es sei denn, es ist die Überlassung der Software auf einem Datenträger vereinbart.
- Darüber hinaus übernimmt FIBUdata die Pflege der Software FIBUscan gemäß den nachstehenden Regelungen. Gepflegt wird stets die aktuellste Version. Die Pflege erfolgt nicht für die OCR-Runtime-Lizenz der Software ABBYY Fine Reader, Betriebssysteme, Fremdprogramme, Sonderanschlüsse oder Individuallösungen des Kunden. Die Wartung von Hardware sowie Hotlineleistungen sind nicht Gegenstand der Pflegeleistungen.
- Es ist der Firma FIBUdata gestattet, die Programmpflege und / oder Mängelbeseitigung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen durch Dritte zu erbringen.
- Nutzt der Kunde bereits eine Version der Software FIBUscan und wünscht nunmehr ergänzend die Erbringung von Leistungen, die u.a. auch Gegenstand des Komfort-Pakets sind, gelten insofern die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend, insbesondere § 2 Nr. 2, § 3, § ( Ziffer 6 und 7, § 9_.
- Weitere Leistungen (z.B. Installation von Software vor Ort beim Kunden, Schulungen) werden von FIBUdata nur gegen gesonderte Vereinbarung und gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts erbracht.
§ 3 Leistungen des Pakets „FIBUscan Komfort“
- Schliesst der Kunde einen Vertrag über die Nutzung eines Produkts der Produktreihe „FIBUscan Komfort“ mit FIBUdata ab, hat der Kunde die Möglichkeit, weitere Dienstleistungen von FIBUdata gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts („Transaktionsgebühr“) zu nutzen. Hierzu gehört die weitergehende Erfassung der Daten zur Weiterverarbeitung durch den Kunden, Erstellung von Zahlungsvorschlagslisten nebst Speicherung dieser Daten im Rechenzentrum seitens FIBUdata oder eines von FIBUdata beauftragten Dienstleisters. FIBUdata stellt dem Kunden hierfür in einem Rechenzentrum eines Vertragspartners Speicherplatz zur Verfügung. Dem Kunden ist es möglich, mittels einer Datenfernübertragung die mittels der Software FIBUscan erfassten Belege an das Rechenzentrum zu übermitteln und dort zwischenzuspeichern. Diese Daten werden von FIBUdata oder einem beauftragten Dienstleister abgerufen und manuell auf ihre Vollständigkeit geprüft und ggfs ergänzt. Anschließend werden die bearbeiteten Daten im Rechenzentrum abgespeichert, der Kunde über den Abschluss der Leistungen in FIBUscan informiert und diesem die Möglichkeit zum Abruf der Daten sowie deren Weiterverarbeitung gewährt.
- Die Nutzung der Komfort-Dienstleistung ist nur möglich, wenn der Kunde zuvor ein entsprechendes Transaktionsgebührguthaben bei FIBUdata erworben hat oder ein Pauschalentgelt für diese Komfort-Leistungen an FIBUdata zahlt. Die Höhe der Transaktionsgebühr bzw. des Pauschalentgelts ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste der Firma FIBUdata. Erfolgt eine Abrechnung pro Transaktion, wird dem Kunden pro eingescannten und im Rechenzentrum abgespeicherten Beleg, der von FIBUdata gemäß § 3 Ziffer 2 bearbeitet wird, eine Transaktion berechnet und von dem Transaktionsguthaben des Kunden in Abzug gebracht.
§ 4 Nutzungsrechte des Kunden bzgl. der Software aus der Produktreihe FIBUscan
- Die Firma FIBU data räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software FIBUscan zu den nachstehenden Bedingungen auf unbestimmte Zeit („mietweise“) bestimmungsgemäß für sich, d.h. im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs, zur Digitalisierung und Verarbeitung eigener Belege zu nutzen („Firmenlizenz“). Eine weitergehende Nutzung oder Verwertung ist ausgeschlossen.
- Erbringt der Kunde geschäftsmäßig die Digitalisierung von Belegen und /oder Verarbeitung von Daten für Dritte oder nutzt der Kunde die Software FIBUscan in sonstiger Weise geschäftlich für Dritte (nachstehend „Mandanten“ genannt), ist für jeden Mandanten ein zusätzliches monatliches Nutzungsentgelt gemäß der gültigen Preisliste von FIBUdata zu zahlen.
- Vervielfältigungen der Software FIBUscan darf der Kunde nur in dem Umfang erstellen, der für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist, insbesondere zu Sicherungszwecken sowie zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software FIBUscan zum Zwecke ihrer Ausführung und der Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken und zur Wiederherstellung der Lauffähigkeit des Systems verwendet werden. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software FIBUscan sind unzulässig.
- Der Kunde ist zur Bearbeitung / Änderung der Software FIBUscan nicht berechtigt und erhält den Quellcode nicht ausgeliefert. Dem Kunden ist es verwehrt, die Software zurück zu übersetzen oder zu dekompilieren, zum Beispiel den Sourcecode aus dem Objektcode zu ermitteln, es sei denn, dass eine derartige Handlung ausdrücklich nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, das eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen, Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen, die Software FIBUscan unterzuvermieten oder die Software FIBUscan für Dritte zu nutzen. Letzteres gilt nicht, wenn der Kunde gemäß § 4 Ziffer 2 für Mandanten tätig ist und diese das zusätzliche Nutzungsentgelt entrichtet Der Kunde ist nicht berechtigt, die überlassene Software outzusourcen.
- Im Programm enthaltene Firmennamen, Marken, Copyright-Vermerke und sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte dürfen nicht geändert werden. Dem Kunden ist es verwehrt, die Software FIBUscan in ein Land zu versenden, zu übertragen oder auszuführen, in das laut den Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder laut sonstiger, auch für die BRD bindender internationaler Abkommen eine Ausfuhr untersagt ist.
§ 5 Drittsoftwarekomponenten der Software FIBUscan-Reihe, OCR-Runtime-Lizenz des ABBYY Fine Reader
- Die Software FIBUscan basiert auf Anwendungen der Software ABBYY Fine Reader Engine, einem Development Kit für die Integration der Technologien zur OCR- und Dokumentenkonvertierung ( kurz „ABBYY SDK“ genannt). Die Software ABBYY Fine Reader 10 nutzt ihrerseits die Software Adobe PDF Library© zur Konvertierung von PDF-Dateien in Bilddateien sowie Komponenten einer Software der Firma LIZARDTECH, INC. Hinsichtlich der Softwarekomponenten ABBYY SDK, Adobe PDF Library© und der Firma LIZARDTECH (nachfolgend „Softwarekomponenten“ genannt) gelten die Regelungen des § 4 entsprechend, sofern nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.
- Aufgrund gesonderter Vereinbarung zwischen FIBUdata und der Firma ABBYY Europe GmbH erhalten die Kunden von FIBUdata ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der in der Software FIBUscan enthaltenen Softwarekomponenten zur bestimmungsgemäßen Nutzung im Rahmen dieses Vertrags.
- Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Softwarekomponenten gegenüber der Firma ABBYY Europe GmbH, der Firma Adobe Systems GmbH oder der Firma LIZARDTECH Inc. sind ausgeschlossen.
- FIBUdata überträgt dem Kunden zudem ein einfaches Nutzungsrecht an der Software ABBYY Fine Reader, sofern der Kunde eine derartige OCR-Runtime-Lizenz gesondert bei FIBUdata bestellt hat. Diese Lizenz berechtigt den Kunden, an einem Arbeitsplatz die Software ABBYY Fine Reader zu installieren und bestimmungsgemäß zu nutzen. Es gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
§ 6 Pflege der Software FIBUscan
- Die Pflegedienste der Firma FIBUdata umfassen folgende Leistungen:
- Die Überlassung von Patches und/oder Updates zur Vermeidung und/oder Behebung von Mängeln der Software FIBUscan;
- Die Aktualisierung der Online-Hilfe, soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedienung der Software FIBUscan erfolgt. Die Online-Hilfe wird als Bestandteil des Updates auf elektronischer Basis zum Anzeigen am Bildschirm geliefert und kann vom Kunde ausgedruckt werden;
- Die Beseitigung von innerhalb des Programmcodes und innerhalb der Online-Hilfe auftretenden Fehlern, soweit diese reproduzierbar, in der jeweils neuesten Programmversion enthalten sind und dieser die Nutzung der Software aus Sicht des durchschnittlichen Kunden nicht nur unerheblich beeinträchtigt durch Überlassung eines Updates;
- Die Beseitigung von Fehlern der Software FIBUscan durch die Übermittlung von Patches, Updates, per telekommunikationsgestützter Fernpflege oder mittels Hotlinesupport (telefonisch, per E-Mail). Die Firma FIBUdata behält sich die Wahl der Art einer der vorgenannten Methoden der Fehlerbeseitigung vor. Ist der Fehler nicht mit zu vertretbarem Aufwand zu beseitigen, wird eine Umgehung des Fehlers geprüft und durchgeführt, wenn dies der Firma FIBUdata mit vertretbarem Aufwand möglich und dem Kunden zumutbar ist. Ist die Fehlerbehebung nur durch einen Vor-Ort-Einsatz möglich oder wünscht der Kunde einen solchen Einsatz, sind die Arbeits- und Fahrtkosten gemäß der allgemeinen Preisliste der Firma FIBU data gesondert zu vergüten;
- Die Leistungen werden von der Firma FIBUdata an Werktagen von montags bis freitags jeweils zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr erbracht.
- Sonstige Weiterentwicklungen, funktionale sowie sonstige Ergänzungen, Erweiterungen etc. der Software, insbesondere neue Module oder Upgrades, werden dem Kunden nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Lizenzgebühr gemäß der dann aktuellen Preisliste der Firma FIBUdata zur Nutzung überlassen.
- An Patches, Updates, Upgrades etc. erhält der Kunde entsprechend § 4 ein einfaches Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Überlassung eingeräumt.
§ 7 Mängel, Anzeigepflichten, Rüge
- Hat der Kunde eine OCR-Runtime-Lizenz des ABBY Fine Readers erworben, gilt insofern
§ 377 HGB, sofern der Kunde Kaufmann ist. - Die Mängelansprüche des Kunden bezüglich des ABBYY Fine Readers verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Software.
- Ist die Firma FIBUdata zur Beseitigung von Mängeln einer Software aus der Produktreihe FIBUscan oder des ABBYY Fine Readers verpflichtet, gilt § 6 Ziffer 1, letzter Unterpunkt sowie § 6 Ziffer 4 entsprechend.
§ 8 Vertragslaufzeit FIBUscan-Nutzung, plus-/Komfort-Dienstleistungen
- Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen.
- Die Firma FIBUdata ist insbesondere zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn der Kunde mit 2 aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung des monatlichen Mietentgelts oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht.Das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags gilt auch für sonstige erbrachte Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Nutzung/Miete der Software FIBUscan einhergehen wie z.B. dem Erwerb von OCR-Lizenzen, Schulungen- und Supportleistungen, wenn der Kunde mit der Zahlung 2 Monate in Verzug ist.
- Gibt es neben der Vereinbarung über die Nutzung der Software FIBUscan auf unbestimmte Zeit auch eine Vereinbarung zwischen FIBUdata und dem Kunden über die Speicherung von Belegen / Daten im Rechenzentrum eines Vertragspartners von FIBUdata sowie der Gewährung der Zugänglichmachung dieser Belege /Daten für den Kunden, endet diese Verpflichtung mit Beendigung des Mietvertrags, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. FIBUdata erstellt auf Wunsch des Kunden eine Kopie der Belege / Daten gegen Zahlung des Entgelts gemäß der gültigen Preisliste von FIBUdata.
- Gibt es neben der Vereinbarung über die Nutzung der Software FIBUscan auf unbestimmte Zeit auch eine Vereinbarung zwischen FIBUdata und dem Kunden über die laufende monatliche Erbringung von Leistungen der FIBUdata gemäß § 3 des Vertrags auf Basis eines Pauschalentgelts pro Zeitintervall statt einer Vereinbarung über die Berechnung dieser Leistungen nach der Anzahl der zu bearbeitenden Belege (Transaktionen) zu einem bestimmten Festpreis, gelten die Ziffern 2-4 entsprechend.
§ 9 Entgelt, Entgelterhöhung, Zahlungsbedingungen
- Das Entgelt für die Nutzung der Software FIBUscan ist monatlich zu entrichten und bis zum 10. eines Folgemonats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig oder bei Rechnungsstellung sofort nach Rechnungserhalt.
- Die Leistungen von FIBUdata gemäß § 8 Ziffer 7 werden ebenfalls monatlich berechnet und sind sofort nach Rechnungserhalt fällig.
- Sämtliche weitergehenden Leistungen werden seitens der Firma FIBUdata nach gesonderter Vereinbarung erbracht und nach der aktuellen Preisliste berechnet, u.a. Leistungen der FIBUdata gemäß § 3 des Vertrags, die über die vom Kunden bei Abschluss des Vertrags bestellte Anzahl der Transaktionen hinausgehen.
- Eine Erhöhung der Vergütung gemäß Ziffer 1und / oder § 8 Ziffer 7 ist erstmals nach Ablauf von 12 Monaten zulässig. Die Firma FIBUdata wird die Erhöhung des Entgelts schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Monaten ankündigen.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen sonstigen, von der Firma FIBUdata nicht anerkannten und nicht rechtskräftigen Gegenansprüchen durch den Kunden ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
§ 10 Pflichten des Kunden: Mitwirkung, Prüfung der plus-Leistungen
- Der Kunde ist verpflichtet, stets die neueste, ihm zum Abruf zur Verfügung stehende Version der Software FIBUscan zu nutzen, es sei denn, die Nutzung erfordert gesonderte Investitionen in das Betriebssystem, zusätzliche Schulungen oder ähnliche Personal- oder Sachinvestitionen.
- Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die Firma FIBUdata bei der Mängelbeseitigung und Erbringung von Pflegeleistungen zu unterstützen, u.a. Mängel möglichst präzise zu beschreiben, zu dokumentieren, der Firma FIBUdata den Zugriff auf die Software per Fernwartung innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu gewähren, bei den erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung, Dokumentation und Behebung der Fehler oä mitzuwirken, Systemprotokolle und Speicherauszüge zu übermitteln, betroffene Daten, Zwischenergebnisse und Testergebnisse bereitzustellen, Änderungen des Systems selbst oder durch Dritte oder durch FIBUdata vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, technische Einrichtungen (Stromversorgung, Telefonverbindung, Datenübertragungsleitungen) bereitzuhalten o.ä..
- Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig und ist dadurch die Erbringung der Pflegeleistungen oder der Mängelbeseitigung unmöglich oder für die Firma FIBUdata erheblich erschwert, so wird diese dem Kunden dies anzeigen. die Firma FIBUdata ist bis zur Erbringung der Mitwirkungsleistung von der Erbringung der betroffenen Leistung befreit.
- Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherungen durchzuführen. Insbesondere ist vor jedem Einspielen eines Updates oder eines Patches oä eine Datensicherung durchzuführen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Richtigkeit der von FIBUdata oder des eingeschalteten Dienstleisters erbrachten Leistungen stichprobenartig zu prüfen. Darüber hinaus muss der Kunde bei der Durchführung von Überweisungen aufgrund der Tätigkeiten gemäß § 3 die aufgenommenen Kontodaten einer Gegenprüfung unterziehen und Beträge oberhalb einer Summe von 500 € gegenprüfen.
§ 11 Haftung
- Die Firma FIBUdata haftet für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im gesetzlichen Umfang.
- Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
- Ziffer 2 gilt nicht,
- wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, z.B. Gebrauchsüberlassungspflicht, in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder
- wenn der Schaden auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlung der Firma FIBU data zurückzuführen ist oder
- wenn der Schaden von einem arglistig verschwiegenen Mangel verursacht wurde;
- wenn die Firma FIBUdata eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat und der Schaden aufgrund der Nichterfüllung der Garantie entstanden ist;
- Haftet die Firma FIBU data gemäß Ziffer 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehung die Firma FIBU data bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
- Für den Verlust von Daten, Dateien, Programmen und deren Wiederherstellung haftet die Firma FIBUdata darüber hinaus nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten, Dateien und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
§ 12 Ende der Mietzeit
- Mit dem Ende der Vertragslaufzeit stellt der Kunde die Nutzung der gemieteten Software FIBUscan ein. Er ist verpflichtet, alle Vervielfältigungsstücke der Software, etwaiger Teile nebst Updates sowie der Dokumentation zu löschen bzw. zu vernichten, sofern diese in körperlicher Form vorliegen.
- Erfolgt keine Einstellung der Nutzung der Software und liegt kein Ausnahmefall nach dem vorstehenden Absatz vor, ist für den Zeitraum der tatsächlichen weiteren Nutzung eine Nutzungsentschädigung in der Höhe des vereinbarten Mietzinses geschuldet, ohne dass es auf ein Vertreten-Müssen seitens des Kunden ankommt.
§ 13 Sonstiges
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Firma FIBU data, sofern der Kunde Kaufmann ist.
Wir danken an dieser Stelle Herrn Ibrahim Özyurt und Herrn Lars Heinrich für die Mitarbeit.
Stand November 2013