Umsatzsteuer-Voranmeldung
Alle Unternehmen, ausgenommen der Kleinunternehmerregelung, sind zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Um diese Last zu senken, wird die Umsatzsteuerzahlung in einzelne Teilraten aufgespalten. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Unternehmen diese Teilraten selbst errechnen und die Kosten an das Finanzamt abführen. Kleinunternehmer sind hier ausgeschlossen, da das Finanzamt umsatzschwache Firmen unterstützen möchte.
Vorteile der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Für das Finanzamt:
Mithilfe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sichert sich das Finanzamt gegen ein mögliches Ausfallrisiko der Unternehmer und kann sicherstellen, dass zumindest Teile der Umsatzsteuer gezahlt wurden, auch im Falle einer Insolvenz. Zudem soll der Zinsvorteil aus der eingenommenen Umsatzsteuer dem Staat zukommen, nicht dem Unternehmer.
Für den Unternehmer:
Dank der regelmäßigen Zahlungen besteht eine bessere finanzielle Planbarkeit, da man keine plötzlichen Ausgaben unbekannter Größe hat. Mögliche Zahlungsschwierigkeiten zu Ende des Jahres werden somit vermieden.
Anmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer-Voranmeldung
In welchen Abständen ein Unternehmen die Teilzahlung leisten muss, legt das Finanzamt fest. Grundlage hierfür ist die Umsatzsteuerlast aus dem Vorjahr. Lag die Vorjahres-Last unter 1.001€ muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden, da hier dann wieder die Kleinunternehmerregelung greift.
Quartalsweise
Lag die Vorjahres-Last zwischen 1.001 € und 7.500 € müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich erfolgen.
Monatlich
Zwei Unternehmensarten müssen monatlich einreichen: Neugründungen für die ersten beiden Jahre, sowie Unternehmen deren Umsatzsteuerzahllast vom Vorjahr gegenüber dem Finanzamt mehr als 7.500 € betrug.
Fristen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung
Die monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung muss jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats eingereicht werden.
Berechnung der fälligen Umsatzsteuer
Die Berechnung der Umsatzsteuer ist sehr simpel: Hierbei werden Umsätze und Ausgaben aus vorsteuerwirksamen Einkäufen einer Periode gegenübergestellt. Die Differenz zwischen der Umsatzsteuer und der Vorsteuer ergibt die Zahllast.
Pauschale Durchschnittssätze
Insbesondere für Selbstständige, deren Einkommen nicht zu hoch ist und die niedrige Betriebsausgaben haben, ist dies attraktiv: Anstelle der tatsächlich eingenommen Umsatzsteuer kann auch ein Durchschnittssatz abgezogen werden. Dies ist möglich bei einem Umsatz geringer als 61.356 € (§ 69 Abs. 3 UStDV).