Bewirtungsbelege

Unternehmer möchten anfallende Kosten für Geschäftsessen natürlicherweise gerne steuerlich absetzen. Um dies machen zu können, ist, neben der Rechnung, ein Bewirtungsbeleg notwendig, der korrekt und vollständig ausgefüllt werden muss. Nur dann kann bis zu 70% steuerlich abgegolten werden.

Doch was ist der Unterschied zwischen einem Bewirtungsbeleg und der normalen Restaurantrechnung?

Auf einer Rechnung stehen nur die bestellten Speisen samt Preis – da hieraus nicht erkenntlich wird in welchem Rahmen all dies stattgefunden hat und ob eine steuerliche Absetzung möglich ist. Daher müssen auf einem Bewirtungsbeleg zusätzlich folgende Daten stehen:

  • Datum, Ort und Anlass der Bewirtung
  • Person, die bewirtet wurden

  • deren Namen und Firma

  • Entstandene Kosten

  • Trinkgeld.

Die Rechnung muss zudem folgende Daten seitens des Restaurants enthalten:

  • Name und Anschrift des Restaurants

  • Datum der Bewirtung

  • Angaben bzw. Preise der verzehrten Speisen und Getränke

  • Speisen und Getränke

  • Nettobetrag

  • Umsatzsteuersatz

  • Bruttobetrag

Im Zuge des Anlasses unterscheidet man zwischen Kunden- und Mitarbeiterbewirtung. Bei der Kundenbewirtung muss mindestens eine Person aus einem anderen Unternehmen am Essen teilnehmen, dann lassen sich die Kosten mithilfe des Bewirtungsbeleges zu 70% absetzen. Sind jedoch nur Mitarbeiter anwesend, liegt die Höhe bei 100%. Oftmals befindet sich auf der Rückseite der Rechnung ein Formular für den Bewirtungsbeleg, auf welchem die notwendigen Daten direkt eingepflegt werden können und so ganz einfach der Beleg ans Finanzamt eingereicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, so muss ein seperater Bewirtungsbeleg ausgefüllt werden und an die Rechnung getackert werden. Der Beleg muss jeweils vom Bewirtenden unterschrieben werden.

Liegt der Bewirtungsbeleg über 150 Euro, so muss as Restaurant den Namen des Bewirtenden auf dem Beleg notieren und folgende Angaben machen:

  • Name und Anschrift des gastgebenden Unternehmens

  • Empfänger der Rechnung

  • Steuernummer des Restaurants

  • Rechnungsnummer.

Findet ein solches Essen, egal ob Mitarbeitern oder Kunden, jedoch in den eigenen Räumen des Unternehmens statt, so kann das einladende Unternehmen jedoch keine Kosten über den Bewirtungsbeleg absetzen und muss diese in voller Höhe selbst tragen.