Eingangsrechnung

Bei einer Eingangsrechnung handelt es sich um ein Rechnungsdokument, das von Dritten (Lieferanten, Dienstleistern, etc.) an ein Unternehmen gestellt wird. Nach Erhalt dieser hat das Unternehmen die Prüfung, Kontierung und Bezahlung dieser als Aufgabe.

Welche Konten werden bei der Buchung einer Eingangsrechnung angesprochen?

  • Eingangsrechnung an Verbindlichkeiten

  • Vorsteuer an Verbindlichkeiten

Welche Angaben sind in einer Eingangsrechnung Pflicht?

Nach §§ 14, 14a UstG müssen in einer Rechnung folgende Elemente vorhanden sein:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Rechnungsstellers

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Rechnungsempfängers

  • Rechnungsdatum

  • Rechnungsnummer

  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer

  • Menge und Art der gelieferten Ware / Art und Umfang der erbrachten Leistung

  • Zeitpunkt der Lieferung / Zeitpunkt der Leistungserbringung

  • Netto-Rechnungsbetrag

  • Anzuwendender Steuerbetrag (7% oder 19%)

  • Brutto-Rechnungsbetrag

  • Bankverbindung des Rechnungsstellers

Wie prüfe ich eine Eingangsrechnung auf ihre Richtigkeit?

Es ist besonders wichtig, eine Eingangsrechnung vor dem bezahlen auf ihre Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten zu prüfen. Die Prüfung sollte auf sachlicher, rechnerischer und rechtlicher bzw. formaler Basis geschehen. Bei der sachlichen Prüfung wird die eingegangene Rechnung mit Lieferschein und gelieferter Lage verglichen. Bei der rechnerischen Prüfung wird auf geprüft, ob die richtigen Rechnungsbeträge aufgeführt sind. Darüber hinaus wird auf Rechenfehler geprüft und geschaut, ob die richtigen Steuersätze aufgeführt sind. Bei der rechtlichen Prüfung wird geschaut, ob alle Pflichtangaben in der Rechnung aufgeführt sind. Wird eine falsch ausgestellte Rechnung bezahlt, ist es nicht mehr möglich die Vorsteuer für diese geltend zu machen und die Rechnung als Betriebsausgaben geltend zu machen.

Was ist zu tun. Wenn die Eingangsrechnung fehlerhaft ist?

Wenn bei der Prüfung einer Eingangsrechnung auffällt, dass diese fehlerhaft ist, sollte man sich unbedingt an den Rechnungssteller wenden, sodass dieser die Rechnung korrigiert. Nur ihm ist es erlaubt eine fehlerhafte Rechnung anzupassen. Wenn eine fehlerhafte Eingangsrechnung nicht korrigiert wird, kann es zu Problemen mit dem Finanzamt kommen, sodass die Vorsteuer nicht abgezogen oder die Rechnung nicht als Betriebsausgabe gebucht werden kann.