Sozialabgaben
Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzieren die verschiedenen Sozialversicherungszweige durch Sozialversicherungsbeiträge. Diese werden vom Bruttolohn oder -gehalt abgezogen, wobei beide Parteien grundsätzlich je die Hälfte übernehmen. Der Arbeitgeber zieht seinen Anteil bei der Lohnzahlung ab und überweist im Folgemonat sowohl seinen als auch den Arbeitnehmeranteil an die entsprechende Krankenkasse. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung existieren neben dem allgemeinen Beitragssatz auch Zusatzbeiträge.
Die Beitragshöhe für Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie seit 2009 auch für die Krankenversicherung wird bundeseinheitlich festgelegt. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt allein der Arbeitgeber. Diese Sozialabgaben stellen für den Arbeitgeber Lohnnebenkosten dar und sind Teil der Arbeitskosten.
Höhe der Abgaben zur Sozialversicherung
Versicherung | Beitragssatz |
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Rentenversicherung | 18,6 % vom Bruttolohn, somit je 9,3 % für AG und AN. |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % vom Bruttolohn, je 1,3 % für AG und AN |
Krankenversicherung | 14,6 % vom Bruttolohn, je 7,3 % für AG und AN. Darüber hinaus individuelle Zusatzbeiträge, die der AN selbst tragen muss. |
Pflegeversicherung | 3,4 % vom Bruttolohn, auch hier wieder 50/50-Aufteilung. Für Kinderlose gibt es hier einen Beitragszuschlag von 0,6 %, den der AN selbst tragen muss. |
Wer ist zu Sozialabgaben verpflichtet?
Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Steuerklasse der Mitarbeiter. Die fälligen Sozialabgaben werden zunächst an die gesetzlichen Krankenkassen gezahlt, die dann die Beiträge an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weiterleiten.
Selbstständige tragen die Verantwortung, einen Teil ihrer Sozialabgaben selbst an die Sozialversicherungsträger zu entrichten. Personen in freien oder öffentlichen Berufen können sich bei der Künstlersozialkasse melden, die den Arbeitgeberanteil übernimmt. Arbeitslose, die Anspruch auf Zuschüsse nach dem Sozialgesetzbuch haben, haben ihre Sozialabgaben durch die Agentur für Arbeit abgedeckt.
Sozialabgaben bei Minijobs
Minijobber können bis zu 538 € monatlich verdienen, ohne Sozialabgaben leisten zu müssen. Arbeitgeber profitieren ebenfalls von Vorteilen bei der Beschäftigung geringfügig entlohnter Arbeitskräfte. In diesem Fall führen sie pauschale Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 31 % des Lohns an die Knappschaft-Bahn-See ab. Diese setzt sich aus verschiedenen Beitragssätzen zusammen:
13 % für die Krankenversicherung
15 % für die Rentenversicherung
1 % für Umlagen (z. B., für Entgeltsfortzahlungen bei Krankheit, Mutterschutz)
Die verbleibenden 2 % der Pauschale entfallen auf Beiträge zur Lohnsteuer, Kirchensteuer und/oder Solidaritätszuschlag.